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   BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 21/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,355
BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 21/68 (https://dejure.org/1971,355)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.1971 - 2 BvL 21/68 (https://dejure.org/1971,355)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 1971 - 2 BvL 21/68 (https://dejure.org/1971,355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 101
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 21/68
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1967 (BVerfGE 22, 163 ff.) stütze die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht.
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. u. a. BVerfGE 25, 198, 205; 25, 314, 321; 31, 101, 109 [BVerfG 04.05.1971 - 2 BvL 21/68]; 36, 321, 338; 40, 65, 85; 49, 280, 283) [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 3/78].
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Der Ortszuschlag sollte das an sich fixe und in der Summe gleiche Gehalt für alle Beamten gleicher Position in gewissem Umfang variabel machen, auf diese Weise den mit dem Familienstand und dem Wohnsitz verbundenen geringeren oder größeren Aufwand ein wenig berücksichtigen (BVerfGE 31, 101 ) und örtliche Unterschiede in den Lebenshaltungskosten ausgleichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 1967 - II C 12.67 -, ZBR 1967, S. 266).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Zudem behandelt die angegriffene Übergangsbestimmung nicht nur nichteheliche und eheliche Kinder ungleich, sondern differenziert innerhalb des Kreises der nichtehelichen Kinder zwischen den vor und den seit dem 1. Juli 1949 Geborenen (vgl BVerfGE 13, 290 (295ff); sa BVerfGE 31, 101 (112)).
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